Satzung des VFBH
in der Fassung vom 26. Nov. 1975, zuletzt geändert am 10. Feb. 2016 (Download der Satzung)
§ 1 – Verbandszweck
(1) Zweck des Verbandes Freier Berufe in Hessen ist die Zusammenfassung berufsständischer Vereinigungen der Freien Berufe des Landes Hessen zur Wahrung und Förderung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Freien Berufe sowie die Pflege ihrer Beziehungen untereinander.
(2) Der Verband verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(3) Die Interessenvertretung des Verbandes Freier Berufe in Hessen darf die den Mitgliedsorganisationen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche nicht überschreiten.
§ 2 – Satzungsgebiet und Sitz
Das Gebiet des Verbandes ist das Gebiet des Landes Hessen. Die Geschäfte des Verbandes werden in Frankfurt am Main geführt.
§ 3 – Mitglieder
Der Verband nimmt als Mitglieder nur öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften und Vereinigungen der Freien Berufe, nicht jedoch Einzelpersonen auf. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliedsversammlung.
§ 4 – Organe
(1) Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (das Präsidium).
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem vertretungsberechtigten Mitglied, das von der jeweiligen Mitgliedsorganisation benannt wird.
(3) Der Vorstand (Präsidium) besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand führt die Bezeichnung Präsidium. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 5 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat in der Regel einmal im Jahr stattzufinden. Die Mitgliedsorganisationen können neben dem vertretungsberechtigten Mitglied bis zu zwei weitere Delegierte – mit beratender Stimme – in die Mitgliederversammlung entsenden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan (Voranschlag), setzt den Mitgliedsbeitrag fest, entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Präsidiums. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und wählt das Präsidium (§ 4 Abs. 3). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, besoldete Mitarbeiter, insbesondere einen hauptamtlichen Geschäftsführer, zu bestellen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Präsidenten oder eines anderen von ihm bestimmten Präsidiumsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder dann, wenn ein Fünftel der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, bei dem Präsidenten die Einberufung gemeinschaftlich und schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(5) Die Versammlungsleitung obliegt dem Präsidenten.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen wie der von ihm vertretenen Berufsorganisation Berufsangehörige am 1. Januar des Abstimmungsjahres angehört haben. Werden Berufsangehörige durch mehrere Mitgliedsorganisationen vertreten, verteilt sich deren Stimmrecht gemäß der Verteilung des für diese Berufsangehörigen an den Verband gezahlten Mitgliedsbeitrags (§ 9 Abs. 2). Vor der Abstimmung kann die Mitgliederversammlung beschließen, ungewichtet abzustimmen. In diesem Fall hat jede Mitgliedsorganisation eine Stimme.
(7) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet ist.
§ 6 – Vorstand (Präsidium)
(1) Das Präsidium führt die Verbandsgeschäfte, soweit diese nicht der Mitglieder-versammlung zugewiesen sind. Das Präsidium benennt ein geschäftsführendes Präsidiumsmitglied. Das Präsidium tritt in der Regel einmal im Vierteljahr zusammen. Es legt vorbehaltlich anderer Entscheidung der Mitgliederversammlung fest, welche Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 gestellten Aufgaben ergriffen werden sollen und welche Themen der Verband Freier Berufe aufgreifen und bearbeiten will. Das Präsidi-um bestimmt ferner den Zeitpunkt des nächsten Präsidententreffens und der nächsten Mitgliederversammlung. Der Präsident, das geschäftsführende Präsidiumsmitglied oder ein weiteres vom Präsidenten bestimmte Präsidiumsmitglied vertreten den Ver-band - jeweils allein - gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Das Präsidium darf Geschäfte mit Dritten jeweils nur unter Beschränkung der Haftung auf das Vermögen des Verbandes abschließen. § 54 Satz 2 BGB bleibt von dieser Satzungsbestimmung unberührt.
(3) Das Präsidium führt seine Geschäfte ehrenamtlich und hat für diese Tätigkeit An-spruch auf Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung legt die Mitgliederversammlung fest. Für die Wahrnehmung von Terminen können Reisekosten gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit keine andere Institution die Kosten übernimmt. Erstattet wer-den Fahrt- und Übernachtungskosten nach tatsächlichem Nachweis. Bei Reisen per Flugzeug erfolgt eine Erstattung in der Economy Class, bei Bahnreisen 1. Klasse. Die mit dem eigenen PKW tatsächlich zurückgelegten Kilometer werden jeweils unter Berücksichtigung der maximal steuerfrei zulässigen Erstattungsleistungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit erstattet. Zurzeit betragen diese 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Übernachtungen werden bis höchstens 120 Euro pro Nacht erstattet. Sind in den Übernachtungskosten Kosten für Frühstück enthalten, so sind sie um 13 Euro zu kürzen.
§ 7 – Präsidententreffen
Die Mitgliederversammlung oder das Präsidium kann ein zusätzliches Treffen der Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen einberufen, da die vertretungsberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung nicht personenidentisch mit dem jeweiligen Präsidenten oder Vorsitzenden sein müssen. Der Präsident oder Vorsitzende kann sich im Präsidententreffen vertreten lassen. Das Präsidententreffen soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden und insbesondere die Mitgliederversammlung vorbereiten.
§ 8 – Beiträge
(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Fälligkeit bestimmt das Präsidium.
(2) Wird der Mitgliedsbeitrag nach der Zahl der Berufsangehörigen bemessen und werden dieselben Berufsangehörigen durch mehrere Mitglieder vertreten, sollen diese sich über den Schlüssel einigen, nach dem der Mitgliedsbeitrag unter ihnen verteilt wird. Die Einigung ist dem Verband mitzuteilen. Bei Nichteinigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Nach Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verband nicht aufgelöst.
(2) Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mahnung entrichtet oder das den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder-versammlung mit Dreiviertelmehrheit.
§ 10 – Kündigung
Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten des Verbandes mit Wahrung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
§ 11 – Auflösung
Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung vertretenen Mitglieder, mindestens aber von einem Drittel der gesamten Mitglieder.
§ 12 – Anfall des Vermögens
Bei einer Auflösung des Verbandes ist sein Reinvermögen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der einzelnen Mitglieder der angeschlossenen Vereinigungen und Organisationen an die Mitglieder auszukehren.